1. Verbindliche Erklärung des Betreibers

Betreiber dieser Website:
WunschStoff Shop, Inhaber Henry Kühlhorn, Maria-Goeppert-Straße 10, 31515 Wunstorf, Deutschland (Impressum)

Rolle nach Verordnung (EU) 2024/1689:
Wir sind „Betreiber“ (Deployer) im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der KI-Verordnung, soweit wir KI-generierte Inhalte auf dieser Website veröffentlichen. Wir sind „nicht“ Anbieter (Provider) der zugrunde liegenden generativen KI-Systeme.

Produktvisualisierungen mit Modellen:
Sämtliche auf wunschstoff.shop dargestellten „Produktmodelle“ (Frauen, Männer, Kinder) in WooCommerce-Produktbildern sind „KI-generierte Visualisierungen“. Es handelt sich „nicht“ um Abbildungen realer, identifizierbarer Personen und „nicht“ um authentische Fotografien.

Keine Täuschung über Personen:
Die Darstellungen dienen ausschließlich der Produktpräsentation im Online-Shop. Es wird „nicht“ der Eindruck erweckt, es handle sich um reale Models, Influencer, Kunden oder Mitarbeiter.

Abgrenzung — keine KI-Modelbilder:
Banner, Hero-Bereiche, Grafiken oder selbst gestaltete Bilder (z. B. per Bildbearbeitung ohne generative KI-Personendarstellung) sind „von der KI-Modell-Kennzeichnung ausgenommen“, sofern sie keine KI-generierten Deepfakes im Sinne von Artikel 3 Nummer 60 darstellen.

2. Rechtliche Einordnung

Die Veröffentlichung KI-generierter Produktmodelle fällt in den Anwendungsbereich der „Verordnung (EU) 2024/1689“ (Verordnung über künstliche Intelligenz, „KI-Verordnung“, „AI Act“).

Für uns als Betreiber ist insbesondere „Artikel 50 Absatz 4“ maßgeblich (Offenlegung bei Deepfakes). Ergänzend können Artikel 50 Absatz 2 (maschinenlesbare Kennzeichnung durch den Anbieter des KI-Systems) und Artikel 50 Absatz 5 (Zeitpunkt und Form der Information) relevant sein.

Anwendbarkeit ab:
2. August 2026 (Transparenzpflichten gemäß Artikel 113; soweit nicht abweichend geregelt).

3. Technische und organisatorische Umsetzung auf wunschstoff.shop

Wir haben folgende Maßnahmen „dauerhaft“ umgesetzt:

Sichtbare Kennzeichnung am Bild:
WooCommerce-Produktmotive tragen das Label „Modell ist KI-generiert“ (unten rechts im Bildrahmen).

Geltungsbereich:
Shop-Kacheln, Produktgalerien, Warenkorb/Mini-Cart — soweit WooCommerce-Produktbilder mit KI-Models.

Diese Informationsseite:
Zentrale Dokumentation der KI-Herkunft, Rechtsgrundlage und Umsetzung.

Footer-Link:
Verlinkung von jeder Seite („KI-Transparenz“ / „KI-Hinweis“).

Impressum / Datenschutz:
Querverweis auf diese Seite, soweit einschlägig.

„Keine Kennzeichnung“ erfolgt bei Inhalten, die „keine“ KI-generierten Produktmodelle sind (siehe Abschnitt 1).

4. Relevante Legaldefinitionen (Amtstext — Artikel 3 KI-VO)

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, ABl. L 2024/1689, deutsche Fassung (EUR-Lex).

Artikel 3 — Begriffsbestimmungen

Nummer 4 — „Betreiber“:
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet;

Nummer 60 — „Deepfake“:
„Deepfake“ einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde;

5. Transparenzpflichten — Amtstext Artikel 50 KI-VO (vollständig)

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel IV, deutsche Fassung (EUR-Lex).

Artikel 50
Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung.

(2) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass — soweit technisch möglich — ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind und berücksichtigen dabei die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten Stand der Technik, wie er in den einschlägigen technischen Normen zum Ausdruck kommen kann. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern oder wenn sie zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen sind.

(3) Die Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung im Einklang mit dem Unionsrecht verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen.

(4) Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und Pflichten unberührt und berühren nicht andere Transparenzpflichten, die im Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind.

(7) Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung dieser Praxisleitfäden nach dem in Artikel 56 Absatz 6 festgelegten Verfahren erlassen. Hält sie einen Kodex für nicht angemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.

6. Zuordnung: Welche Pflicht trifft wen?

Artikel 50 Absatz 4 — sichtbare Offenlegung (Deepfakes):
Verantwortlich: „Betreiber“ (wir). Unser Status: „Umgesetzt“ (Badge am Bild + diese Seite).

Artikel 50 Absatz 2 — maschinenlesbare Kennzeichnung:
Verantwortlich: „Anbieter“ des KI-Tools. Unser Status: Liegt beim KI-Anbieter; wir dokumentieren die Trennung.

Artikel 50 Absatz 5 — klar, rechtzeitig, barrierefrei:
Verantwortlich: „Betreiber“ / „Anbieter“ je nach Pflicht. Unser Status: Badge bei Ausspielung des Bildes.

7. Volltext der Verordnung

Den vollständigen, amtlichen Text der Verordnung (EU) 2024/1689 in Deutsch:

EUR-Lex (HTML, Deutsch):
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de

ELI-Permalink:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj

(Dort auch PDF-Download und alle EU-Sprachen.)

8. Aktualisierung & Kontakt

Stand dieser Seite:
Juli 2026

Bei rechtlichen Fragen:
Impressum und Kontaktdaten unter https://wunschstoff.shop/impressum/

Hinweis: Diese Seite dient der Transparenz gegenüber Nutzern und dritten Prüfern. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.